Aktueller Stand
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Corona-Pandemie, fallen alle geplanten JRK-Veranstaltungen der Landesebene im HdJRK bis Ende März 2021 aus oder werden digital ersetzt.

Die aktuellen Regelungen im Überblick
Generell müssen bei allen Veranstaltungen die üblichen Hygieneregeln beachtet & ggf. ein entsprechendes Konzept entwickelt werden. Darüber hinaus ist es möglich, dass die örtlichen Behörden strengere Regeln definieren, bitte informiert euch entsprechend.
Da die Ausbreitung des Virus' in den verschiedenen niedersächsischen Landkreisen und Städten sehr unterschiedlich ausfällt, gibt es aktuell drei Stufen die genau vorgeben, ab welchem Inzidenz-Wert welche Maßnahmen greifen:

Welche Inzidenz bei euch vor Ort vorliegt, könnt ihr der aktuellen Inzidenz-Ampel für Niedersachsen entnehmen. Die aktuelle Corona-Verordnung der niedersächsischen Landesregierung findet ihr hier.
Für die Jugendarbeit ergeben sich folgende Änderungen
Gruppengröße & Abstandsgebot
In der Öffentlichkeit dürfen sich generell nur Menschen aus 2 Haushalten und maximal 10 Personen treffen (§ 2 (2)). Die Öffnung von Einrichtungen und die Durchführung von Angeboten der Jugendarbeit sind nach Rechtsauffassung des Landesjugendrings aber nach § 2 (2) weiterhin möglich – die Einrichtungen und Angebote werden nicht untersagt und können somit aufrechterhalten bleiben, wenn ein entsprechendes Hygienekonzept vorliegt und die Kontaktnachverfolgung (Anwesenheitslisten!) gewährleistet ist. Auch gestattet die Verordnung weiterhin den Verzicht auf den Mindestabstand bei Angeboten der Jugendarbeit.
Mund-Nase-Bedeckung
Die Verordnung sieht vor, dass grundsätzlich eine Maske getragen werden muss, wenn der Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen hiervon sind zunächst wiederum Angebote der Jugendarbeit. Sofern ein Landkreis eine Inzidenz von 35 bis 50 aufweist, soll bei Maßnahmen der Jugendarbeit im Freien eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden. Wenn die Inzidenz größer 50 ist, muss im Freien eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden. Für geschlossene Räume gelten diese Regeln nicht.
Veranstaltungen
Veranstaltungen mit sitzendem Publikum (§ 7) sind auf 50 Personen begrenzt; allerdings sind Veranstaltungen verboten, die der Unterhaltung dienen. Veranstaltungen mit (zeitweise) stehendem Publikum (§ 8) können mit maximal 50 Personen nur nach Genehmigung durch das zuständige Gesundheitsamt stattfinden, wenn ein entsprechendes Hygienekonzept vorliegt und die Veranstaltung nicht der Unterhaltung dient. Vereinsaktivitäten Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse dürfen die durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sitzungen und Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen durchführen (§ 9). Dies betrifft beispielsweise Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen. Bei allen Aktivitäten gilt dabei das Abstandsgebot und ggf. auch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.
Maßnahmen mit Übernachtung
Jede einzelne Person ist aufgefordert, Reisen und Ausflüge so weit wie möglich zu vermeiden (§ 1). Die Verordnung untersagt den Betreiber*innen von Beherbergungsstätten zudem Übernachtungen zu touristischen Zwecken und gestattet nur Übernachtungen zu notwendigen Zwecken, wie zum Beispiel aus Anlass von Dienstreisen (§ 10). Da die Notwendigkeit der Durchführung einer Veranstaltung in dieser Situation kaum zu begründen sein dürfte, gehen wir davon aus, dass Maßnahmen mit Übernachtung i.d.R. nicht gestattet sind bzw. Bildungsstätten und Jugendherbergen eine Beherbergung verweigern müssten.